Zielentwicklungs-Workshops in einer ARGE
Mit der Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe am 1. Januar 2005 wurde die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) eingeführt.
Das Gesetzt wird überwiegend durch die neu geschaffenen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) aus kommunalen Sozialhilfeträgern und der Arbeitsagentur umgesetzt.
Im SGB II ist geregelt, was mit der Arbeit der ARGEn erreicht werden soll, was also die Ziele ihrer Arbeit sind. Allerdings stellt sich für die tägliche Arbeit der ARGEn immer öfter heraus, dass der Gesetzestext (siehe unten) allenfalls die Funktion von "Leitlinien" einnehmen kann, da der Text viel zu allgemein formuliert ist und nur wenige Anhaltspunkte dafür bietet, ob die eigene Arbeit vor Ort nun erfolgreich ist oder nicht.
In sofern ist es notwendig, die Ziele der eigenen Arbeit in der ARGE vor Ort selbst (neu) zu formulieren. Hierzu wurden in einer ARGE in NRW Zielentwicklungs-Workshops durchgeführt. An mehreren Workshop-Tagen wurden die folgenden Elemente mit den Mitarbeitern bearbeitet und umgesetzt:
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Zielsammlung anlegen
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Zielkonkretisierung und Zieldifferenzierung durchführen
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Zielzuordnung und -ergänzung vornehmen
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Ziele nach genau vereinbarten Kriterien bewerten
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Fördernde und hemmende Bedingungen für jedes Ziel auflisten
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Die Realisierbarkeit jedes Zieles prüfen
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Zieloperationalisierung vornehmen
Das Ergebnis der Workshops war eine differenzierte Zielmatrix mit konkret ausformulierten Zielen. Diese wurden gemäß ihrer Wichtigkeit sortiert, die fördernden und hemmenden Bedingungen zu deren Umsetzbarkeit im Detail analysiert und Methoden entwickelt, wie man den Zielerreichungsgrad "messen" kann.
§ 1
Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass | |
1. | durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, |
2. | die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, |
3. | geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird, |
4. | die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, |
5. | behindertenspezifische Nachteile überwunden werden. |
§ 1, Abs 1, SGB II |